Satzung

Weltladen für faires Handeln e.V.

 

  • 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Weltladen für faires Handeln e.V.“

Sitz des Vereins ist Aschaffenburg. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen (Registernummer VR 547).

 

  • 2 Zweck und Aufgabe
  1. Zweck des Vereins ist:
    1. die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
    2. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
    3. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung aller Aktivitäten, die eine wirk­same Hilfe für die Bevölkerung im globalen Süden bedeuten und ein Bewusstsein für die glo­balen Zusammenhänge zwischen Ländern des globalen Nordens und des globalen Südens bil­den. Dies geschieht insbesondere durch
    1. Information der Öffentlichkeit über Grundlagen, Ziele und Inhalte des Fairen Handels im Sinne der Fair-Handels-Definition der internationalen Dachorganisationen des Fairen Handels[1].
    2. finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen, sozial-integrativen, genos­senschaftlichen und ähnlichen Initiativen in Ländern des globalen Südens.
    3. Veranstaltungen, Publikationen und öffentliche Aktionen.
    4. Kontakt und Austausch mit Menschen anderer Länder.
  3. Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentli­chen, privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die den in Ziffer 1. be­schriebenen Zielen des Vereins förderlich sind.
  4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dem Vorstand des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 4 Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Zwecken im Sinne der §§ 2 und 3 zustimmen.
  2. Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen werden, die den Zwecken im Sinne der §§ 2 und 3 zustimmen
  3. Natürliche Personen können die Aufnahme als ordentliche Mitglieder beantragen. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten; ihr kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
  4. Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet auf deren Antrag die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austrittserklärung, die schriftlich an den Vorstand zu richten ist
    2. Ausschluss durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder, wenn sich der Auszuschließende schädigend gegen den Verein verhalten hat. Ferner kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist.

 

  • 5 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

  • 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

 

  • 7 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand lädt unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen zuvor in Textform (per E-Mail, hilfsweise Post bzw. Fax) ein. Zur Wahrung der Frist genügt die Absendung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse.
  2. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von 1/3 aller Mitglieder schriftlich beantragt wird.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform (s.o.) beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen und/oder Anträge stellen, die dann nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen sind. Ergänzungen und/oder Anträge werden zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben, eine vorherige Versendung an die Mitglieder ist nicht erforderlich.
    Anträge über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    1. Beschlussfassung über Grundsatzfragen
    2. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands einschließlich Kassenbericht
    3. Entgegennahme des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer/innen
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahl des Vorstandes
    6. Wahl der Rechnungsprüfer/innen
    7. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
    8. Entscheidung über Änderungen der Satzung
    9. Beschlussfassung über Anträge
    10. Auflösung des Vereins
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde (Ziffer 1).
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Im Bedarfsfall wählt die Mitgliederver­sammlung eine/n Versammlungsleiter/in mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gülti­gen Stimmen. Für die Wahl eines neuen Vorstands ist ein/e Wahlleiter/in zu wählen, diese/r kann nicht für den Vorstand kandidieren. Außerdem wird ein/e Schriftführer/in gewählt.
  7. Jedes volljährige ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persön­lich ausgeübt werden.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmenunabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Die Art der Abstimmung be­stimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Art der Abstimmung beschließen.
  9. Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmender anwesenden Mitglieder.
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

  • 8 Online-Mitgliederversammlungen und schriftliche Beschlussfassung
  1. Abweichend von §7 kann der Vorstand in begründeten Fällen vorsehen, dass die Mitglieder
    1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen.
    2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor oder nach der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail abgeben können.

Ein Anspruch von Seiten der Mitglieder besteht nicht.

Eine schriftliche Beschlussfassung ist möglich, wenn – nach ordnungsgemäßer Einladung (§7 Ziffer 1) – mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform (Post, E-Mail, Fax) abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

  1. Möglich ist auch eine Online-Mitgliederversammlung mit anschließender schriftlicher Beschlussfassung innerhalb einer auf der MV festgelegten Frist.

 

  • 9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 3-5 gleichberechtigten Mitgliedern sowie dem/der Schatzmeister/in.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder sind schriftlich zu wählen. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und gleichzeitig mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten. Der/Die Schatzmeister/in wird in einem getrennten Wahlgang gewählt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Amtsperiode aus dem Amt, so kann sich der restliche Vorstand bis zum Ablauf der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl mit einfa­cher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ergänzen (Ergänzungswahl). Das hinzu gewähl­te Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie das ausgeschiedene Vor­standsmitglied.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann Teile davon an Hauptamtliche delegieren. Hauptamtliche dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden.
  5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB), jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  6. Der Vorstand hat jeder Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit seit der letzten Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben.

 

  • 10 Rechnungsprüfung

Zwei Rechnungsprüfer/innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht Hauptamtliche des Vereins sein. Eine Rechnungs- und Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Ein Bericht über die erfolg­ten Prüfungen ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

  • 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder­versammlung erfolgen. Der Beschlussmuss mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsver­mögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstig­te Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Zwecke des Vereins im Sinne des § 2 Ziffer 1 a) - c) dieser Satzung.

     

Stand: Februar 2023

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